Wie viel Geld bekomme ich?

Die Höhe des Pflegegeldes, das Sie erhalten, hängt von Ihrem Pflegegrad ab. Ihr Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD) der Krankenversicherung festgestellt. Wird ein Pflegegrad bewilligt, so gewährt die Pflegeversicherung Leistungen. Hier muss erst einmal grundsätzlich unterschieden werden, ob die pflegebedürftige Person Pflegegeld oder sogenannte Pflegesachleistungen erhalten möchte. Wir beraten Sie gerne!

Wie viel Geld bekomme ich für welchen Pflegegrad?

In einem ersten Schritt ist es wichtig, den individuellen Pflegegrad zu bestimmen. Einen ersten Anhaltspunkt erhalten Sie mit unserem kostenlosen Pflegegradrechner.

Unser DomusVita Pflegegradrechner

Pflegegeld oder Pflegesachleistungen? Der Unterschied liegt in der Art der Unterstützung.

Pflegegeld

Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die an pflegebedürftige Personen gezahlt wird, wenn sie zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegepersonen betreut werden. Das Pflegegeld kann frei verwendet werden, z. B. zur Anerkennung der Leistung von pflegenden Angehörigen oder zur Finanzierung zusätzlicher Unterstützung.

Für Pflegegeld gelten laut (§37 Abs.1 SGV XI) folgende Geldbeträge pro Monat:

  • Pflegegrad 1

    0 €

  • Pflegegrad 2

    316 €

  • Pflegegrad 3

    545 €

  • Pflegegrad 4

    728 €

  • Pflegegrad 5

    901 €

Für Pflegesachleistungen, also die Beauftragung eines Pflegedienstes wie DomusVita, stehen folgende Beträge monatlich zur Verfügung:

  • Pflegegrad 1

    0 €

  • Pflegegrad 2

    316 €

  • Pflegegrad 3

    545 €

  • Pflegegrad 4

    728 €

  • Pflegegrad 5

    901 €

Pflegesachleistung

Pflegesachleistung sind Leistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, wie die Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung. Diese Leistungen werden direkt zwischen der Pflegekasse und dem Pflegedienst abgerechnet. Der Pflegedienst erbringt die Pflegeleistungen und stellt diese der Pflegekasse in Rechnung.

Unsere Pflegeexperten helfen Ihnen hier gerne kostenlos weiter, rufen Sie uns gerne an!

Durch das Pflegestärkungsgesetz hat es in diesem Bereich verschiedene Änderungen gegeben, deren Bedeutung in jedem Fall individuell zu prüfen sind.

Kombinationsleistung

Es ist auch möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Dabei wird der Anteil der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen auf das Pflegegeld angerechnet. Wenn beispielsweise nur ein Teil des Höchstbetrags für Pflegesachleistungen genutzt wird, erhalten Sie den restlichen Anteil als anteiliges Pflegegeld.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind zusätzliche finanzielle Leistungen, die pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1 zur Verfügung stehen. Diese Leistungen dienen dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und die Betreuung der Pflegebedürftigen zu verbessern.

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (Hilfe bei der Haushaltsführung)
  • Entlastung der Pflegepersonen (Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege)
  • Betreuungsdienste (Freizeitgestaltung und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben)

Pflegegrad 1

125 €

Pflegegrad 2

125 €

Pflegegrad 3

125 €

Pflegegrad 4

125 €

Pflegegrad 5

125 €

Wer ist im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig?

Im Sinne der Pflegeversicherung sind Personen pflegebedürftig, die aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen für mindestens sechs Monate in erheblichem Maße Hilfe benötigen. Pflegebedürftigkeit kann körperliche, kognitive oder psychische Einschränkungen umfassen.

  • Bei den Betroffenen müssen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen vorliegen, insbesondere in den Bereichen (Modulen):
    • Modul 1 – Mobilität
    • Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    • Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    • Modul 4 – Selbstversorgung (bisherige Grundpflege)
    • Modul 5 – Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    • Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • Diese Beeinträchtigungen müssen einen besonderen Hilfebedarf auslösen
  • Der jeweilige Hilfebedarf muss mindestens sechs Monate bestehen

Wer bekommt einen Pflegegrad?

Aus der Summe aller gewichteten Punkte aus allen Modulen ergibt sich der Gesamtpunktwert. Er kann zwischen 0 und 100 Punkten liegen. Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn das Gesamtergebnis mindestens 12,5 Punkte beträgt.

  • Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit)

    12,5 bis unter 27 Punkte

  • Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit)

    27 bis unter 47,5 Punkte

  • Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit)

    47,5 bis unter 70 Punkte

  • Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit)

    70 bis unter 90 Punkte

  • Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

    90 bis 100 Punkte